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Jugendliche und Internet

23. 12. 2023

Entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte können die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu eigenverantwortlichen, sich frei entfaltenden Menschen hemmen, unterbrechen oder zurückwerfen. Besonders betrifft das Inhalte, die sexual- oder sozialethisch desorientierend wirken, gewaltbereite Einstellungen fördern oder übermäßige Ängste wecken. Anbieter solcher Inhalte müssen gewährleisten, dass Minderjährige der jeweiligen Altersstufen üblicherweise nicht darauf zugreifen können.

 

Relativ unzulässige Inhalte sind pornografische Angebote für Erwachsene, offensichtlich schwer entwicklungsgefährdende Inhalte oder solche Inhalte, die auf der Liste der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien der Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz (BzKJ) stehen. Anbieter relativ unzulässiger Inhalte müssen sicherzustellen, dass diese nur Erwachsenen in geschlossenen Benutzergruppen zugänglich sind.

 

Absolut unzulässige Inhalte dürfen generell nicht verbreitet werden, auch nicht an Erwachsene. Es handelt sich dabei größtenteils um Inhalte, deren Verbreitung bereits nach dem Strafgesetzbuch (StGB) verboten ist, z.B. gewaltverherrlichende und volksverhetzende Inhalte, Anleitungen zu Straftaten, das Verbreiten von Propagandamitteln sowie Kinder-, Jugend-, Gewalt- und Tierpornografie.

 

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